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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Demeter-Felderzeugnisse GmbH nachfolgend auch "DFE" genannt.

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                     Allgemeine Bezugsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen von Demeter-Felderzeugnisse GmbH im Folgenden auch DFE genannt, auch bei allen künftigen Geschäftsabschlüssen, sind falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind – ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen(AVB) maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, DFE hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn DFE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Maßgeblich für sämtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftliche Auftrag. Für mündliche Absprachen geltenschriftliche Auftragsbestätigungen von DFE per Fax oder e-mail.Die Auftragsbestätigung ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

1.3 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen DFE dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen
Ansprüche im Garantiefall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne von §443 BGB
dar, wenn DFE sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der
Garantieerklärung.

1.4 Ergänzend gelten nachfolgende Handelsbräuche 1.4.1 bis 1.4.6, soweit sie nicht durch die nachstehende Bedingungen abgeändert oder ergänzt
werden. Diese gehen in jedem Fall vor.

1.4.1 Im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse: Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu
Industriezwecken (COFREUROP);

1.4.2 Im Handelsverkehr mit Getreide, Nebenprodukte, Einzelfuttermittel: Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel nebst den
Zusatzbestimmungen für den Handel mit Bio-Getreide des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. Nebst Zusatzbestimmungen zu
den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte mit deutscher Braugerste. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel
im Anschluss an die Ölmühlenbedingungen der jeweiligen Mühle

1.4.3 Im Handelsverkehr mit Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit
Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut);

1.4.4 Im Handelsverkehr mit Kartoffeln, Pflanzkartoffeln gelten:
Für Verkäufe in Deutschland:
Deutsche Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung.
Für Verkäufe außerhalb Deutschlands:
RUCIP-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel, nebst Begutachtungsordnung für Kartoffeln;

1.4.5 Im Handelsverkehr mit Mischfuttermittel: Hamburger Futtermittel-Schlussscheine;

1.4.6 Im Handelsverkehr mit Rauhfutter:
Für Verkäufe in Deutschland: Deutsche Raufutter-Handelsbedingungen.
Für Verkäufe außerhalb Deutschlands: REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und Nebenprodukten.

2 Angebot - Angebotsunterlagen
Eine auf unserem Bestellformular eingehende Bestellung ist vom Käufer als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren. Dieses Angebot
kann von DFE innerhalb einer Woche in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung per Post oder per Telefax angenommen werden.

3 Zahlungsbedingungen – Preise

3.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise EXW Incoterms 2000 (ab Werk), netto, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung eingegangen, besteht ohne jede weitere Mahnung Verzug. In diesem Fall ist DFE berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern.

3.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontzinsen und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind prompt fällig. Wird die Diskontierung eines Wechsels vom Geldinstitut des Verkäufers
abgelehnt, ist sofortige Barzahlung zu leisten.

3.4 Erfolgt die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsabschluß ist DFE berechtigt, Änderungen der Transportkosten und Tarife und
anderer vom Verkäufer nicht beeinflußbarer Kosten, dem Kaufpreis zuzuschlagen oder zu vergüten.

3.5 Ist der Käufer mit einer Zahlung von mehr als 500 € aus diesem oder einem anderen Vertrag dem Verkäufer gegenüber im Verzug, so werden
die gesamten Forderungen des Verkäufers, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben wurden, oder wenn sie gestundet sind, sofort fällig.
Ist der Käufer lt. Absatz 1 in Zahlungsverzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung
gleichzuerachten sind, oder hat er einen Wechsel oder Scheck nicht fristgemäß eingelöst oder hat er eine auf ihn vom Verkäufer vertragsgemäß
ausgestellte Lastschrift widerrufen bzw. uneingelöst zurückgehen lassen, so ist DFE - vorbehaltlich sonstiger Rechte – berechtigt, jederzeit von
einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz und / oder teilweise zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DFE anerkannt
sind. Zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.7 Bei Käufers anhaltendem Zahlungsverzug oder bei bekannt werdenden Liquiditätsproblemen, sowie bei Zahlungseinstellung oder bei
Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist DFE berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Die Kündigung
bedarf der Schriftform. Dem Käufer, dem gegenüber die Kündigung ausgesprochen wurde, entstehen aus der Kündigung wegen einer der oben
aufgeführten Gründe keine Rechte auf Schadensersatz. Für DFE bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Käufer hiervon unberührt.

3.8 Die Abtretung von Ansprüchen gegen DFE bedarf unserer Zustimmung.

4 Lieferung und Lieferzeit

4.1 Der Beginn der vom Verkäufer angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen zwischen Verkäufer und Käufer voraus.

4.2 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist gilt die Lieferung EXW Incoterms 2000 (ab Werk), als vereinbart.

4.3 DFE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer
innerhalb angemessener Frist abzurufen.

4.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Mehrwegverpackungen und Mehrwegpaletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.5 Kommt der Kunde mit seiner Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so ist DFE berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen
und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Kunde lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.

5 Rezepturänderungen
DFE behält sich das Recht vor, jederzeit Rezepturabweichungen vorzunehmen, sofern keine anders lautende Vereinbarung zwischen Käufer und
Verkäufer getroffen ist.

6 Mängelrechte

6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich
(längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers
erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente,
welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen.

6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach
Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem
Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche
Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich
angezeigt und geltend gemacht werden.

6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten
Rügen dar.

6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung
ausgeschlossen.

6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall
trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen.

6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen.

6.6.3 Darüberhinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener
Wahl, vorzunehmen.

6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw.
seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit
verletzt.

6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß
der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 DFE behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen beglichen
sind (Saldo-Forderungen). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange DFE aus einer, im Interesse des Käufers eingegangenen, Wechselhaftung nicht befreit
ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DFE berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, DFE hätte dies schriftlich erklärt. DFE darf zu diesem Zweck die
Räume des Käufers betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und die Vorbehaltsware in Besitz nehmen; die Kosten der Rücknahme
trägt der Käufer.

7.3 Der Käufer verpflichtet sich die Kaufsache sachgemäß zu lagern und falls Maßnahmen zu Erhaltung des Warenwertes erforderlich sind
(Kühlung, Belüftung etc.), diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

7.4 Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Vor Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DFE die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den DFE entstandenen Ausfall.

7.5 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle
Forderungen im Umfang von Verkäufers Forderungen (Faktura-, Endbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; Verkäufers Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DFE verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Konkurses, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann DFE verlangen,
daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, ihm die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.6 Die Ver- oder Bearbeitung oder Vermischung der Kaufsache durch den Käufer wird stets im Auftrag für den Verkäufer vorgenommen, ohne
daß dem Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder vermischt, so erwirbt DFE Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware (Faktura-, Endbetrag, einschl.
MWSt.) im Verhältnis zu dem Wert der mit der Vorbehaltsware vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.

7.7 DFE verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

8 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anzuwendendes Recht
Für Streitigkeiten, die nicht unter die Schiedsgerichtsbarkeit fallen gilt deutsches Recht. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird. Gerichtsstand ist ausschließlich Darmstadt. Erfüllungsort: a) für alle Lieferungen der Ort der Verladung b) der Zahlungen: DE- 64665
Alsbach

9 Verschiedenes
9.1 Höhere Gewalt: Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, Miß- oder Minderernte
“Erntevorbehalt” oder ähnliche Umstände, auch bei Verkäufers Lieferanten, unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist DFE für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch vom Vertrag zurückzutreten oder
bei Miß- oder Minderernten nur in dem Umfang zu liefern, der dem prozentualen Aufwuchs der Ernte in den Gebieten seiner Vorlieferanten
entspricht. Die Selbstbelieferung bleibt bei Importen aus solchen Ländern vorbehalten, in denen Erfüllung der Lieferung nicht oder nicht unter
vertretbarem Aufwand durchgesetzt werden kann.
9.2 Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs eines Vorlieferanten des Verkäufers die Lieferung der verkauften Ware unmöglich, so ist DFE
weder zu Lieferung noch zu Schadensersatz verpflichtet.
9.3 Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, die unwirksamen Vorschriften durch eine Regelung zu ersetzten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich
gewollt haben.

Allgemeine Bezugsbedingungen

Für unsere Liefer- und Abnahmeverträge mit Lieferanten gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde. (DEMETER-Felderzeugnisse GmbH = DFE)

1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen an Demeter-Felderzeugnisse GmbH im Folgenden auch DFE genannt, auch bei allen künftigenGeschäftsabschlüssen, sind falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind – ausschließlich die nachstehendenallgemeinen Bezugsbedingungen (ABB) maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen ABB abweichende Bedingungen desVerkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, DFE hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese ABB gelten auch dann,wenn DFE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ABB abweichender Bedingungen des Verkäufers die Abholungvorbehaltlos ausführt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenneinzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Maßgeblich für sämtliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer ist der schriftliche Auftrag. Für mündliche
Absprachen gelten schriftliche Auftragsbestätigungen von DFE per Fax oder e-mail.
Die Auftragsbestätigung ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich
widerspricht.

1.3 Ergänzend gelten nachfolgende Handelsbräuche 1.3.1 bis 1.3.6, soweit sie nicht durch die nachstehende Bedingungen
abgeändert oder ergänzt werden. Diese gehen in jedem Fall vor.

1.3.1 Im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse: Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren
oder zu Industriezwecken (COFREUROP); für Frischmarktware gelten die EU-Qualitätsnormen auf der Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96.

1.3.2 Im Handelsverkehr mit Getreide, Nebenprodukte, Einzelfuttermittel: Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel
nebst den Zusatzbestimmungen für den Handel mit Bio-Getreide des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V.
Nebst Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte mit deutscher Braugerste.
Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Ölmühlenbedingungen der jeweiligen Mühle

1.3.3 Im Handelsverkehr mit Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem
Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut);

1.3.4 Im Handelsverkehr mit Kartoffeln, Pflanzkartoffeln gelten:
Für Käufe in Deutschland:
Deutsche Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung.
Für Käufe außerhalb Deutschlands:
RUCIP-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel, nebst Begutachtungsordnung für Kartoffeln;

1.3.5 Im Handelsverkehr mit Mischfuttermittel: Hamburger Futtermittel-Schlussscheine;

1.3.6 Im Handelsverkehr mit Rauhfutter:
Für Käufe in Deutschland: Deutsche Raufutter-Handelsbedingungen.
Für Käufe außerhalb Deutschlands: REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und
Nebenprodukten.

2 Liefer- und Abnahmeverpflichtung
2.1 Liefer- und Abnahmeverpflichtung sind mengenmäßig auf das erzeugte Erntegut der für den Abnehmer entsprechend
angebauten Gesamtfläche beschränkt. Sollten sich Übermengen auf diesen Flächen ergeben, so sind diese zunächst der DFE
anzubieten (Vorkaufsrecht). Falls der Lieferant nach diesem Vertrag zum Verkauf vorgesehene Ware anderweitig entgeldlich
oder unentgeltlich abgibt oder vertreibt, ist die DFE berechtigt, für den Lieferungsausfall einen Deckungskauf zu Lasten des
Lieferanten vorzunehmen.
Der Lieferant haftet für Schlechtlieferung bzw. Lieferausfall.

3 Muster
3.1 Der Lieferant gestattet, dass die DFE oder eine von ihr beauftragte Person jederzeit von den Vertragsflächen Proben zum
Zwecke der Untersuchung auf Rückstände und Schadstoffe zieht.
3.2 Die DFE kann vom Lieferanten repräsentative Muster, auch mehrmals, von den zur Lieferung vorgesehenen Chargen des
Vertragsproduktes anfordern. Die Kosten des Musterversandes gehen zu Lasten des Lieferanten.

4 Abnahme
4.1 Die DFE übernimmt die Organisation und Abwicklung der zu liefernden Ware. Die Ware muss jeweils ab Erntereife zur
Verfügung gehalten werden. Die Abnahme erfolgt in kompletten Lkw-Ladungen und wird durch die DFE disponiert. Die
Dispositionen für Einzellieferungen sind rechtzeitig für beide Seiten verbindlich festzulegen.

4.2 Eventuelle Schäden an Transportfahrzeugen in Folge einer nicht geeigneten Zuwegung / Überfahrt gehen ausschließlich zu
Lasten des Lieferanten.

4.3 Die Standzeit an der Ladestelle beträgt maximal 1,5 Stunden. Die darüber hinausgehende Standzeit wird dem Lieferanten
berechnet.

4.4 Erfüllungsort für die Lieferung ist die Verladestelle, an der die Ware in das zur Beförderung dienende Fahrzeug gelangt.
Qualitative und Quantitative Übernahme erfolgt bei DFE Entladestelle.

4.5 Tauschfähige Paletten oder Verpackungen wie z.B. EUR-Paletten, Big Packs, etc. werden nicht vergütet sondern nur
getauscht. Es dürfen nur ein-wandfreie, saubere Paletten oder Verpackungen verwendet werden. Bei der Verwendung von nicht
mehr tauschfähigen EUR-Paletten oder Verpackungen werden diese dem Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert belastet.

4.6 Berechnungsgrundlage für die Frachtkosten ist immer der Frachtsatz für 25 to Nettoware. Werden weniger als 25 to netto
geliefert, so gehen die Frachtkosten anteilig zu Lasten des Lieferanten. Darüber hinaus trägt der Lieferant anteilige
Frachtkosten für Ausfall und Besatz.

4.7 durch Voll- und Leerwiegung auf einer amtlich geeichten Waage.

4.8 Sollte eine Lieferung aus Qualitätsgründen zurückgewiesen werden, liegt es im Ermessen des Lieferanten die Qualität
durch einen von Ihm bestellten amtlich anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die aus der Beanstandung
entstehenden Kosten trägt die unterlegene Partei.

4.9 Der Lieferant ist verpflichtet jede Ladung ordnungsgemäß zu verplomben, sowie die Plomben-Nr. auf dem
Warenbegleitschein zu übertragen. Ausnahmen hiervon nur nach Rücksprache und Genehmigung durch zuständigen DFEMitarbeiter.

5 Nachfristen
Wenn eine Partei den Vertrag nicht erfüllt, muss die andere Partei, wenn sie ihre Rechte nicht verlieren will, sie unter
schriftlichen Stellung einer angemessenen Nachfrist in Verzug setzen.

6 Mehr- oder Mindererträge
Erhebliche Mehr- oder Mindererträge sind bei Erkennen unverzüglich schriftlich der DFE anzuzeigen: Sobald Gründe für
irgendwelche Beeinträchtigungen, z.B. des Anbaues, Wachstums, der Ernte, oder sonstige Umstände erkennbar werden, die das
Resultat in Menge, Qualitäten, Terminen etc. beeinträchtigen könnten, wird der Lieferant die DFE unverzüglich schriftlich, unter
Mitteilung aller Einzelheiten und deren voraussichtlichen Auswirkungen und Dauer, benachrichtigen und die DFE bis zur Ernte
laufend über die Entwicklung unterrichten.

7 Zahlung / CMA-Gebühren
7.1 Die Zahlung erfolgt ohne Abzug unmittelbar nach Erhalt der Gutschrift von Seiten des Verarbeiters, bzw. spätestens
innerhalb von 12 Wochen nach Lieferung.

7.2 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten.

7.3 Die DFE behält die CMA - Gebühren, entsprechend dem Absatzfondsgesetz für die gelieferte inländische Ware,
ausschließlich von Erzeugern ein und führt diese ab.

7.4 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf unserem Konto an.

7.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung.

8 DEMETER-Anerkennung
Bei Vertragsware, die als „DEMETER“ ausgewiesen wird, verpflichtet sich der Lieferant die "Richtlinien für die Anerkennung
der DEMETER-Qualität" bei der Erzeugung und Verarbeitung gemäß seines DEMETER-Schutzvertrages einzuhalten.

9 EWG-Bio-VO Nr. 834/2007
9.1 Der Anbaubetrieb unterwirft sich den nach der EWG-Bio-VO Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau festgelegten
Kontrollverfahren und legt die für eine Warenflusskontrolle im Verarbeitungsbetrieb notwendigen Unterlagen vor. Kopien des
aktuellen Konformitätsvermerkes werden von dem Lieferanten sofort nach Vorliegen dem Abnehmer zur Verfügung gestellt.
Der Abnehmer oder ein von ihm Beauftragter ist zur Kontrolle von Anbaufläche und Lagerung berechtigt.

9.2 Der Lieferant ist zur sofortigen Mitteilung verpflichtet falls er keine Verbands-, Bio- Anerkennung erhält bzw. hat. Er
versichert, dass gegen ihn kein Verfahren seitens einer Kontrollstelle (nach EG-VO) oder seitens seines Verbandes eingeleitet
ist oder Vorwürfe erhoben sind, die zur Aberkennung der Zulassung als Bio-Betrieb führen könnten. Soweit solche während
der Laufzeit des Vertrages erhoben werden, wird er die DFE unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

9.3 Für alle Schäden, die der DFE aus der Verletzung dieser Pflichten oder auch aus einer evtl. Aberkennung der Zulassung
als Bio-Betrieb entstehen, ist der Lieferant voll verantwortlich.

9.4 Der Lieferant versichert, dass er alle Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 834/2007 bei Lagerung und Transport einhalten
und die Vorschriften des Käufers, die der Sicherstellung dieser Vorschriften dienen durchführen wird.

10 Lebensmittel-Recht (es gilt deutsches Recht)
10.1 Die gelieferte Ware muss sämtlichen Forderungen, die im Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz sowie den
entsprechenden Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung vorgeschrieben sind, entsprechen.

10.2 Rohstoffe müssen in jedem Falle frei von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Vorratsschutzmitteln, Schwermetallen
und sonstigen Stoffen sein.

11 Produkthaftung
11.1 Produzentenhaftung: Für den Fall, dass die DFE von einem Dritten wegen eines Fehlers an von der DFE in den Verkehr
gebrachten Erzeugnissen, der auf einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes oder Lieferung beruht,
gleich aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Lieferant, die DFE von diesen Ansprüchen
einschließlich der daraus erwachsenden Kosten freizustellen.

11.2 Lebensmittel- und Futtermittelrechtliche Beanstandungen: Bei lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Beanstandungen
die von amtlicher Seite gegen die DFE oder den Kunden der DFE, welcher den Vertragsgegenstand oder ein aus ihm
hergestelltes Erzeugnis in Verkehr bringt, erhoben werden und die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind,
ersetzt der Lieferant der DFE den daraus entstandenen Schaden. Dazu zählen insbesondere Kosten aus Retourenabwicklung,
Neuetikettierung, Produktvernichtung, Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung usw.

12 Besondere Vereinbarungen
12.1 Werden vom Lieferanten außerhalb dieses Vertrages Geschäftsbeziehungen, die DFE betreffend, zu Vertragsabnehmern
der Erzeugergemeinschaft (bitte erfragen) unterhalten, dann ist der Lieferant ebenfalls zur Provisionszahlung verpflichtet.
Dieses betrifft nicht Geschäfte, welche vor Beginn eines Vertragsverhältnisses im Rahmen der Erzeugergemeinschaft getätigt
wurden.

12.2 Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen davon unberührt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch eine Regelung zu ersetzten, die wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich gewollt haben.

12.3 Für Streitigkeiten, die nicht unter die Schiedsgerichtsbarkeit fallen, gilt deutsches Recht. Das gilt auch dann, wenn der
Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Gerichtsstand ist Darmstadt. Vertragssprache ist deutsch.