Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Demeter-Felderzeugnisse GmbH nachfolgend auch "DFE" genannt.

 

 

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Allgemeine Verkaufsbedingungen


Allgemeine Bezugsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

 

1. Allgemeiner Geltungsbereich 1.1 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Lieferungen von Demeter–Felderzeugnisse GmbH, im Folgenden auch DFE genannt, an Unternehmer. Bei Vertragsabschluss über eine Lieferung gemäß diesen AVB bestätigt der Käufer, dass er Unternehmer und kein Verbraucher ist. Für alle Lieferungen von DFE, auch bei allen künftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind – ausschließlich die nachstehenden AVB sowie die darin genannten ergänzenden besonderen Bedingungen maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, DFE hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AVB gelten auch dann, wenn DFE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Für unseren Internethandel (IH) gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-IH).   1.2 Ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nachrangig je nach Vertragsgegenstand die folgenden besonderen Bedingungen mit der Maßgabe, dass im Falle von Streitigkeiten abweichend von den genannten Bedingungen die Schiedsklausel unter Ziffer 10 vereinbart wird: 1.2.1 Im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse: Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken (COFREUROP).   1.2.2 Im Handelsverkehr mit Getreide, Nebenprodukte, Einzelfuttermittel: Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel nebst den Zusatzbestimmungen für den Handel mit Bio-Getreide des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. bzw. im Falle von Verträgen über Braugerste die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel nebst Zusatzbestimmungen für Geschäfte mit deutscher Braugerste.   1.2.3 Im Handelsverkehr mit Öl, Ölschroten und vergleichbaren Produkten: Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Ölmühlenbedingungen der jeweiligen Mühle.   1.2.4 Im Handelsverkehr mit Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut).   1.2.5 Im Handelsverkehr mit Kartoffeln, Pflanzkartoffeln: Für Verkäufe in Deutschland: Deutsche Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung 1956, Fassung vom 09.12.2010.   Für Verkäufe außerhalb Deutschlands: RUCIP 2006-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel, nebst Begutachtungsordnung für Kartoffeln.   1.2.6 Im Handelsverkehr mit Mischfuttermittel: Hamburger Futtermittel-Schlussscheine. 1.2.7 Im Handelsverkehr mit Rauhfutter:    Für Verkäufe in Deutschland: Deutsche Raufutter-Handelsbedingungen.    Für Verkäufe außerhalb Deutschlands: REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und Nebenprodukten.   Die Bedingungen werden dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt. 2. Vertragsschluss

2.1 Eine auf dem Bestellformular von DFE eingehende Bestellung des Käufers ist als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren. Dieses Angebot kann von DFE innerhalb einer Woche in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung per E-Mail, per Post oder per Telefax angenommen werden.  

2.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen DFE und dem Käufer getroffen wurden, werden in den jeweiligen Vertragserklärungen vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter von DFE sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Zusagen zu machen.   3. Zahlungsbedingungen – Preise 3.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise EXW Incoterms 2020 (ab Werk), netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.   

3.2 Rechnungen sind sofort fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung eingegangen, besteht ohne jede weitere Mahnung Verzug. In diesem Fall ist DFE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern.  

3.3 DFE ist berechtigt, im Falle bei Vertragsschluss nicht vorhergesehener Änderungen der Transportkosten und Tarife und anderer von DFE nicht beeinflussbarer Kosten, die zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führen, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.   

3.4 Ist der Käufer mit einer Zahlung von mehr als 500 € aus dem betreffenden oder einem anderen Vertrag DFE gegenüber im Verzug, so werden die gesamten Forderungen von DFE sofort fällig. Ist der Käufer lt. Satz 1 in Zahlungsverzug oder hat er eine auf ihn von DFE vertragsgemäß ausgestellte Lastschrift widerrufen bzw. uneingelöst zurückgehen lassen, so ist DFE  - vorbehaltlich sonstiger Rechte – berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung der fällig gestellten Beträge von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz und / oder teilweise zurückzutreten und / oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit der Käufer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, sichert er zu, für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers es sei denn, er weist nach, dass er die Rückbuchung nicht zu vertreten hat.

3.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DFE anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrags oder aufgrund von Mängeln, soweit sich diese Ansprüche aus demselben Vertrag ergeben, wie die Forderungen von DFE.  

3.6 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss und ist die Erfüllung der Forderungen von DFE dadurch gefährdet, so ist DFE berechtigt, die Erfüllung ihrer Vertragspflichten von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so ist DFE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  

3.7 Die Abtretung von Ansprüchen gegen DFE bedarf der Zustimmung von DFE.  4. Lieferung und Lieferzeit 4.1 Der Beginn der von DFE angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen zwischen DFE und Käufer voraus.   4.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferung und Gefahrenübergang grundsätzlich EXW (gemäß Incoterms 2020) Lager oder Produktionsstätte von DFE oder Lager- oder Produktionsstätte des lieferseitigen Vertragspartners von DFE.  DFE erfüllt ihre Vertragspflicht mit Bereitstellung der Ware zur Abholung. Für Schäden und / oder Folgekosten bei verspäteter Anlieferung durch externe Dienstleister ist DFE nicht verantwortlich, es sei denn, diese sind auf ein Verschulden von DFE zurückzuführen. 4.3 DFE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.    4.4 Soweit DFE im Falle eines Lieferverzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung beschränkt mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Haftung für den Schadensersatz statt der Leistung bestimmt sich nach Ziffer 8.   4.5 Wird die Lieferung durch Ereignisse höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Miss- oder Minderernten, Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen anderweitiger Kontrollstellen, Streiks, oder ähnliche von DFE nicht zu vertretende Umstände, auch bei Lieferanten von DFE, unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist DFE für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Im Falle von Pandemien und Epidemien gilt dies auch dann, wenn diese bei Vertragsschluss bereits eingetreten waren, sofern deren konkrete Auswirkungen auf den Vertrag bei Vertragsschluss weder bekannt noch konkret absehbar waren. DFE wird den Käufer über den Eintritt der Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich unterrichten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an oder ist es einer der Parteien anderweitig aufgrund der Dauer der Behinderung unzumutbar, am Vertrag festzuhalten, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird DFE dem Käufer einen etwaigen bereits gezahlten Kaufpreis erstatten. 4.6 Die Lieferung erfolgt zudem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird DFE aufgrund von Miss- oder Minderernten unserer Vorlieferanten nicht vollständig beliefert, so ist DFE auch berechtigt, nur in dem Umfang zu liefern, der dem prozentualen Aufwuchs der Ernte in den Gebieten ihrer Vorlieferanten entspricht.   4.7 Der Käufer verpflichtet sich, DFE ohne Vergütung von etwaigen Rücknahmepflichten in Bezug auf die Transport- und alle sonstigen Verpackungen, die DFE auf der Grundlage der Vorschriften des Verpackungsgesetzes treffen, freizustellen; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Mehrwegpaletten.    4.8 Kommt der Käufer mit seiner Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so ist DFE berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von DFE gesetzten angemessenen Nachfrist, soweit eine solche nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern. DFE ist berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.   5. Rezepturen, Wettbewerb 5.1 DFE behält sich das Recht vor, jederzeit Rezepturabweichungen vorzunehmen, sofern keine anders lautende Vereinbarung zwischen Käufer und DFE getroffen ist. Im Rahmen eines bestehenden Vertrages gilt dies nur, soweit die Abweichung für den Käufer zumutbar ist und insbesondere weder die Tauglichkeit zu einem vertraglich vereinbarten und sonst üblichen Verwendungszweck beeinträchtigt noch zu einer Wertminderung der Ware führt. 5.2 Der Käufer darf während der Laufzeit des Vertrages, längstens innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Vertragsschluss, keine Produkte herstellen, herstellen lassen oder vermarkten, die mit den Vertragsprodukten hinsichtlich der Rezepturen im Wesentlichen identisch sind.  6. Mängelrechte 6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel DFE unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren.     6.2 Mängelrügen werden als solche nur dann von DFE anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar.   6.3 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1 und 6.2) gerügt werden, sind – mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel – von der Mängelhaftung ausgeschlossen.   6.4 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an DFE kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von DFE erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.   6.5 Das Vorliegen eines durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.5.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von DFE Nacherfüllung zu verlangen.    6.5.2 Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.5.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.  

6.5.4 Bleibt auch der zweite Nacherfüllungsversuch erfolglos, ist die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar oder wird diese von DFE verweigert, so ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von Ziffer 8.

6.6 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.7 Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

6.8 Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen DFE dem Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im Gewährleistungsfall zusätzliche Rechte einräumt, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne von §443 BGB dar, wenn DFE sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat. Die Rechte des Käufers im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung.   7. Eigentumsvorbehalt 7.1 DFE behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen von DFE aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen, beglichen sind (Saldo-Forderungen). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DFE in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DFE berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. DFE darf zu diesem Zweck die Räume des Käufers betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und die Vorbehaltsware in Besitz nehmen; die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer.   

7.3 Der Käufer verpflichtet sich, die Kaufsache sachgemäß zu lagern und falls Maßnahmen zu Erhaltung des Warenwertes erforderlich sind (Kühlung, Belüftung etc.), diese auf eigene Kosten unverzüglich durchzuführen.  

7.4 Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Vor Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer DFE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DFE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den DFE entstandenen Ausfall.  

7.5 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt DFE jedoch bereits jetzt alle Forderungen im Umfang von DFEs Forderungen (Faktura-, Endbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; DFEs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DFE verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann DFE verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, ihm die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.   

7.6 Die Ver- oder Bearbeitung oder Vermischung der Kaufsache durch den Käufer wird stets im Auftrag für DFE vorgenommen, ohne dass DFE daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, DFE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt DFE Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware (Faktura-, Endbetrag, einschl. MwSt.) im Verhältnis zu dem Wert der mit der Vorbehaltsware vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.   

7.7 DFE verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt DFE. 8. Haftung

DFE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit DFE weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die zwingende Haftung nach § 24 LFGB.

Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.  

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung DFE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 9. Marken

Der Käufer ist nicht berechtigt, Marken und sonstige Kennzeichen der DFE an den Waren zu verändern oder von den Waren, der Verpackung oder der Werbung zu entfernen. Die Kennzeichen dürfen außer zur handelsüblichen Bewerbung auf der/den Webseite/n des Käufers in anderen Medien als den von DFE etwa bereitgestellten nur nach vorheriger Absprache mit und Einwilligung von DFE verwendet werden. Das gilt insbesondere für die Benutzung im Internet, z.B. als Domain-Name oder in sozialen Medien.  

Die Prüfung des Risikos einer Kennzeichenverletzung für den Vertrieb der Waren in Gebieten, in denen die Kennzeichen der DFE keinen Schutz genießen, obliegt dem Käufer. 10. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Ausland

Für die Einhaltung etwaiger besonderer nationaler Vorschriften und rechtlicher Rahmenbedingungen im Empfängerland ist allein der Käufer der Ware zuständig.   11. Anwendbares Recht, Schiedsvereinbarung und Gerichtsstand 11.1 Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 11.2 sind sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag durch das Schiedsgericht der Mannheimer Produktenbörse, E4, 12-16, D-68063 Mannheim gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Südwestdeutschen Warenbörse e.V. unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig zu entscheiden.

11.2 Abweichend von Ziffer 11.1 ist DFE, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wahlweise berechtigt, anstelle der Erhebung einer Schiedsklage Klage vor dem ordentlichen Gericht zu erheben. Gerichtsstand ist in diesem Fall ausschließlich Darmstadt.  Im Falle der Klageerhebung durch DFE vor dem ordentlichen Gericht steht die Schiedsvereinbarung einer Geltendmachung von Gegenforderungen des Käufers im Wege der Aufrechnung oder Widerklage im Rahmen dieses Verfahrens nicht entgegen.

11.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 12. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Datum: 05.10.2021 | Erstellt: K. Brügesch | Geprüft: K. Brügesch | Freigegeben: K. Brügesch

 

 

Allgemeine Bezugsbedingungen (ABB)

 

1.1 Die allgemeinen Bezugsbedingungen (ABB) gelten für alle Bestellungen, Lieferungen und künftige Ge-schäftsabschlüsse der Demeter-Felderzeugnisse GmbH, im Folgenden auch DFE genannt, mit Lieferanten bzw. Auftragnehmern, im Folgenden auch AN genannt. Bei Vertragsabschluss gemäß diesen ABB bestätigt der AN, dass er Unternehmer und kein Verbraucher ist. Für alle Lieferungen und auch bei allen künftigen Ge-schäftsabschlüssen, sind, falls nicht ausdrücklich abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind – ausschließlich die nachstehenden ABB maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen ABB abweichende Bedingungen des AN werden nicht anerkannt, es sei denn, DFE hätte hierzu ausdrücklich schriftlich zuge-stimmt. Diese ABB gelten auch dann, wenn DFE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen ABB abwei-chenden Bedingungen des AN die Abholung vorbehaltlos ausführt.

1.2 Sämtliche Vereinbarungen zwischen DFE und AN sind in dem Auftrag vollständig schriftlich niederge-legt. Die Mitarbeiter der DFE sind nicht befugt, mündlich abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für mündli-che Absprachen gelten schriftliche Auftragsbestätigungen von DFE per Fax oder E-Mail. Die Auftragsbestäti-gung, mit der vorangegangene mündliche Absprachen zusammengefasst werden, ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der AN nicht unverzüglich widerspricht.

1.3 Soweit auf Incoterms-Regelungen Bezug genommen wird, gelten die Incoterms-Regeln (International Commercial Terms) der internationalen Handelskammer (ICC) in der in der zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist.  

1.4 Ergänzend zu den ABB gelten nachrangig je nach Vertragsgegenstand die folgenden besonderen Be-dingungen mit der Maßgabe, dass im Falle von Streitigkeiten abweichend von den genannten Bedingungen die Schiedsklausel unter Ziffer 13 Anwendung findet.  

1.4.1 Im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse: Es gelten die Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken (COFREUROP).  

1.4.2 Im Handelsverkehr mit Getreide, Nebenprodukten, Einzelfuttermittel: Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel nebst den Zusatzbestimmungen für den Handel mit Bio-Getreide des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. bzw. im Falle von Verträgen über Braugerste die Einheitsbe-dingungen im deutschen Getreidehandel nebst Zusatzbestimmungen für Geschäfte mit deutscher Braugerste.

1.4.3 Im Handelsverkehr mit Öl, Ölschroten und vergleichbaren Produkten:  Einheitsbedingungen im deut-schen Getreidehandel im Anschluss an die Ölmühlenbedingungen der jeweiligen Mühle.

1.4.4 Im Handelsverkehr mit Saatgut: Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut).

1.4.5 Im Handelsverkehr mit Kartoffeln, Pflanzkartoffeln:  

Für Käufe in Deutschland: Es gelten die Deutschen Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung 1956, Fassung vom 09.12.2010.

Für Käufe außerhalb Deutschlands: Es gelten die RUCIP 2006-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel, nebst Begutachtungsordnung für Kartoffeln.

1.4.6 Im Handelsverkehr mit Mischfuttermittel: Es gelten die Hamburger Futtermittel-Schlussscheine.

2    Liefertermine, Lieferverzögerungen, Vertragsstrafe


2.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine/-fristen sind verbindlich und nur dann eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand einschließlich der dazugehörigen Lieferpapiere an der vereinbarten Empfangs-stelle eingetroffen ist. 


2.2 Alle Unterlagen sind in deutscher oder mindestens in englischer Sprache und zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese Unterlagen gehören zum Bestellumfang auch ohne besondere Erwähnung und sind mit den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung zu liefern.   2.3 Der AN kommt bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ohne weiteres in Verzug. Der Verzug berechtigt DFE nach seiner Wahl nach angemessener Nachfristsetzung (soweit eine solche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist) vom Vertrag zurückzutreten und/oder unter den gesetzlichen Vo-raussetzungen Schadensersatz zu verlangen.   2.4 Ist die Einhaltung der Liefertermine/-fristen gefährdet, hat der AN die DFE rechtzeitig über die drohende Behinderung und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Ansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt. 2.5 Kommt der AN in Verzug, kann die DFE unter Anrechnung auf einen eventuellen Schadensersatz zu-sätzlich eine Vertragsstrafe von 0,3% des gesamten Vertragspreises für jeden Werktag des Liefer-/Leistungsverzuges, höchstens aber 5% des gesamten Vertragspreises, geltend machen. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Lieferung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungsforderung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – geltend gemacht wird.  Die Vertragsstrafe wird dann direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen. Weitergehende Ansprüche und Rechte der DFE wegen Verzuges oder wegen Nichterfüllung bleiben unberührt. 2.6 Falls der AN nach diesem Vertrag zum Verkauf vorgesehene Ware anderweitig entgeltlich oder unent-geltlich abgibt oder vertreibt und aus diesem Grund seinen Lieferpflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach-kommt, ist die DFE nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutre-ten und/oder für den Lieferungsausfall einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten vorzunehmen. Die DFE ist berechtigt, den Rücktritt nicht nur in Bezug auf die nicht gelieferte Menge, sondern auch in Bezug auf wei-tere zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Vertrages noch liefernde Restmengen zu erklären. Einer Nachfrist bedarf es zur Ausübung der vorstehend genannten Rechte nicht, wenn ein Fixgeschäft vorliegt, der AN die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder anderweitige besondere Umstände vorliegen, die einen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.

3    Verschiebung der Annahme/Abnahme


Höhere Gewalt sowie andere für die DFE nicht vorhersehbare und/oder zu vertretende betriebsfremde Um-stände berechtigen die DFE, die Entgegennahme von Lieferungen und/oder Leistungen bzw. die Abnahme entsprechend hinauszuschieben.

4    Muster


Der AN gestattet, dass die DFE oder ein von ihr beauftragter Dritter jederzeit von den Vertragsflächen Proben zum Zwecke der Untersuchung auf Rückstände und Schadstoffe zieht.  

Die DFE kann vom AN repräsentative Muster, auch mehrfach, von den zur Lieferung vorgesehenen Char-gen/Lots des Vertragsproduktes anfordern.  

Die Kosten des Musterversandes gehen zu Lasten des AN. 5    Haftungsbeschränkung


Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche können vom AN gegen die DFE und ihre Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.  

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzli-chen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Ver-tragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Einhaltung der AN regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des ANs im Falle einfacher Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 6    Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrübergang


6.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich DAP (gemäß Incoterms 2020) an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, der auch Erfüllungsort ist.  

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gehen am Erfüllungsort auf DFE über. Mengen –und Qualitätsfeststellung erfolgen grundsätzlich am Ort der Entladung, dem Bestimmungsort. 6.2 Sollte eine Lieferung aus Qualitätsgründen zurückgewiesen werden, liegt es im Ermessen des AN die Qualität durch einen von ihm bestellten amtlich anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die aus der Beanstandung entstehenden Kosten trägt die unterlegene Partei. 6.3 Tauschfähige Paletten oder Verpackungen wie z.B. EUR-Paletten, Big Packs, etc. werden nicht vergü-tet sondern nur getauscht. Es dürfen nur einwandfreie, saubere Paletten oder Verpackungen verwendet wer-den. Bei der Verwendung von nicht mehr tauschfähigen EUR-Paletten oder Verpackungen werden diese dem Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert belastet.


6.4    Tauschfähige Paletten oder Verpackungen wie z.B. EUR-Paletten, Big Packs, etc. werden nicht vergütet sondern nur getauscht. Es dürfen nur einwandfreie, saubere Paletten oder Verpackungen verwendet werden. Bei der Verwendung von nicht mehr tauschfähigen EUR-Paletten oder Verpackungen werden diese dem Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert belastet.


 

6.5    Lose Ware; Schüttgut: a)    Ist eine Abholung EXW gemäß Incoterms 2020 vereinbart, so obliegt es dem AN, dafür zu sorgen,  die Ladestelle zwecks Verladung gefahrlos an- und abgefahren werden kann und über ausreichend befestige, tragfähige und mit schweren Lastwagen befahrbare Wege ungehindert erreicht werden kann.

Eventuelle Schäden an Transportfahrzeugen in Folge einer nicht geeigneten Zuwegung/Überfahrt gehen zu Lasten des AN.

b)    Die Standzeit an der Ladestelle beträgt maximal 1,5 Stunden. Die darüber hinausgehende Standzeit wird dem AN berechnet.

c)    Bei Abholung durch DFE ist Berechnungsgrundlage für die Frachtkosten immer der Frachtsatz für 25 t Nettoware. Werden weniger als 25 t netto geliefert, so gehen die Frachtkosten anteilig zu Lasten des AN. Darüber hinaus trägt der Lieferant anteilige Frachtkosten für Ausfall und Besatz. Voll- und Leerwiegung erfolgt auf einer amtlich geeichten Waage.

d)    Der AN ist verpflichtet jede Ladung ordnungsgemäß zu verplomben, sowie die Plomben-Nr. auf den Wa-renbegleitschein zu übertragen.



7    Rechnung und Zahlung


7.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackungs-, Transport und Versicherungskos-ten, Spesen, Lizenzgebühren sowie öffentlicher Abgaben. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.  

Die Rechnung ist stets in zweifacher Ausfertigung an die bestellende Abteilung der DFE unter Angabe des Bestellers und der bestellenden Abteilung zu senden.   7.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, abzüglich 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen, sonst innerhalb von 30 Tagen netto.  

Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüffähigen und rechtlich einwandfreien Rechnung, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme der Ware. Bei mangelhaften Leistungen ist die DFE berechtigt, die Zahlung anteilsmäßig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. In der Bezahlung liegt noch kein Anerkenntnis des Empfangs oder der Ordnungsmäßigkeit der Leistungen. 8    Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


Der AN ist, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der DFE, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die DFE abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.  

Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Erklärung der Aufrechnung durch den AN ist ausgeschlossen, sofern und soweit der Gegenanspruch nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.  

9   Einhaltung gesetzlicher Vorschriften; Anforderungen für die Lieferung von Bio-Ware


9.1 Der AN verpflichtet sich, bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die geltenden lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften sowie ggf. Trans-portvorschriften einzuhalten.  9.2 Der AN verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Basisverordnung) und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommis-sion vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug-nissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (Öko-Durchführungsverordnung) sowie deren Nachfolge-Verordnungen (EU) Nr. 2018/848 und Nr. 2020/464 einzu-halten und seine Vorlieferanten entsprechend zu verpflichten. Der AN unterwirft sich und seine Vorlieferanten den über den ökologischen Landbau festgelegten Kontrollverfahren und legt/legen die für eine Warenflusskon-trolle notwendigen Unterlagen vor. Kopien der aktuellen Bescheinigungen bzw. der aktuellen Konformitätsbe-scheinigungen werden von dem AN sofort nach Vorliegen der DFE zur Verfügung gestellt. DFE oder ein von ihr beauftragter Dritter ist zur Kontrolle von Anbaufläche, Produktion und Lagerung berechtigt. 9.3 Der AN ist zur sofortigen Mitteilung verpflichtet, falls er keine Verbands-oder Bio-Anerkennung erhält bzw. hat.  

Er versichert, dass gegen ihn kein Verfahren seitens einer Kontrollstelle (nach EG-VO) oder seitens seines Verbandes eingeleitet ist oder Vorwürfe erhoben sind, die zur Aberkennung der Zulassung als Bio-Betrieb führen könnten. Soweit solche während der Laufzeit des Vertrages erhoben werden, ist er verpflichtet die DFE unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen. 9.4 Für alle Schäden, die der DFE aus der Verletzung dieser Pflichten oder auch aus einer evtl. Aberken-nung der Zulassung als Bio-Betrieb entstehen, ist der AN vollumfänglich verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. 9.5 Der AN versichert, dass er alle Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei Lagerung und Transport und etwaige Vorschriften der DFE, die der Sicherstellung dieser Vorschriften dienen und dem AN gesondert zur Verfügung gestellt werden, einhalten wird.


9.6    Der AN übergibt auf Anfrage ein Chargenzertifikat an DFE. 9.7    Bei Vertragsware, die als „Verbandsware“ ausgewiesen wird, verpflichtet sich der AN darüber hinaus die jeweiligen Verbandsrichtlinien einzuhalten. 9.8   Die zu liefernden Produkte müssen in jedem Falle frei von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln, verbotenen Stoffen sowie Kontaminationen mit Schwermetallen, Radioaktivität und sonstigen unerwünschten Stoffen sein. 9.9   Für Frischmarktware gelten die Vermarktungsnormen der Verordnung (EU) 1308/2013.  

10    Haftung für Sach- und Rechtsmängel 10.1 Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen/Leistungen den gültigen Gesetzen und Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, z.B. Unfallverhütungsvorschriften, den aner-kannten Regeln der Technik, insbesondere etwaigen anwendbaren DIN- und VDE-Normen, den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, dem Veterinärrecht – soweit jeweils anwendbar - und den vorgegebenen Spezifikationen entsprechen. Allen Produkten, die der CE-Kennzeichnungspflicht un-terliegen, ist unaufgefordert eine Konformitätserklärung beizufügen. 10.2 Bedenken gegen Spezifikationen, Zeichnungen oder andere zur Bestellung gehörende Unterlagen hat der AN der DFE schriftlich mitzuteilen, ehe er mit der Ausführung der Bestellung beginnt. Für die Ordnungs-mäßigkeit und die Umsetzung/Durchführung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Un-terlagen des ANs trägt dieser grundsätzlich selbst das Risiko.   10.3 Die DFE ist verpflichtet, die Ware ab vollständiger Ablieferung und ggf. vom AN geschuldeter Einlager- und Aufbautätigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu unter-suchen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie beim AN innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung, eingeht. 10.4 Der DFE stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu; der AN haftet im gesetzlichen Umfang. Kommt der AN trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung in-nerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die DFE berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN selbst zu treffen.   10.5 Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Warenübernahme soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses nach § 445b BGB bleiben unberührt. 10.6  Der AN haftet für alle durch den Mangel unmittelbar und mittelbar verursachten Schäden, einschließlich Folgeschäden, die der DFE und/oder einem Dritten entstehen und stellt DFE von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, es sei denn, er weist nach, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.  

Dies gilt auch für Schäden im Falle lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Beanstandungen die von amtlicher Seite gegen die DFE oder den Kunden der DFE, welcher den Vertragsgegenstand oder ein aus ihm herge-stelltes Erzeugnis in Verkehr bringt, aufgrund eines Mangels der Ware erhoben werden. Zu den zu ersetzen-den Schäden zählen insbesondere Kosten aus Retourenabwicklung, Neuetikettierung, Produktvernichtung, Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung usw. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


11    Verletzung von Schutzrechten, Produkthaftung

11.1 Der AN gewährleistet, dass durch seine Lieferung/Leistung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Soweit die vom AN ausgeführte Liefe-rung/Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der AN die DFE von Ansprüchen der Rechtsinhaber frei, es sei denn, er weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat.  

11.2 Der AN ist verpflichtet, DFE von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des AN begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. Der AN haftet auch für Aufwendungen, die der DFE in einem solchen Fall durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen.

11.3 Der AN verpflichtet sich eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung während der Dauer dieses Vertrages, mindestens jedoch bis zum jeweiligen Ablauf der Gewährleistungszeit für die Lieferung/Leistung zu unterhalten. Auf Verlangen von DFE hat der AN das Bestehen der Versicherung nachzuweisen. Stehen DFE weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


12    Eigentumsrechte DFE


Alle dem AN zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Muster, Modelle und Unterlagen bleiben Eigentum der DFE und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.  Die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse dürfen nur an die DFE und nicht an Dritte geliefert werden. Dem AN ist es nicht gestattet, die Anfragen der DFE, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Werbezwecken zu nutzen.


13    Schiedsvereinbarung, Gerichtsstand, anwendbares Recht


13.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitli-chen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 13.2 Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 13.3 sind sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag durch das Schiedsgericht der Mannheimer Produktenbörse, E4, 12-16, D-68063 Mannheim gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Südwestdeutschen Warenbörse e.V. unter Ausschluss der ordentli-chen Gerichtsbarkeit endgültig zu entscheiden. 13.3 Abweichend von Ziffer 13.2 ist DFE, wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wahlweise berechtigt, anstelle der Erhebung einer Schiedsklage Klage vor dem ordentlichen Gericht zu erheben. Gerichtsstand ist in diesem Fall ausschließlich Darmstadt.  Im Falle der Klageerhebung durch DFE vor dem ordentlichen Gericht steht die Schiedsvereinbarung einer Geltendmachung von Gegenforderungen des AN im Wege der Aufrechnung oder Widerklage im Rahmen dieses Verfahrens nicht entgegen.


14    Salvatorische Klausel

Eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.



16    Datenschutz

Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des AN werden bei der DFE unter Einhaltung aller gel-tenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zentral gespeichert und verarbeitet. Der AN erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.  Datum: 05.10.2021 | Erstellt: K. Brügesch | Geprüft: K. Brügesch | Freigegeben: K. Brügesch

 

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